SG Fahrerlaubnisse, Kfz-Zulassung und Verkehrsaufsicht
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Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis
Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis dürfen grundsätzlich auch in Deutschland die entsprechenden Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr führen. Die Berechtigung gilt nicht für Lernführerscheine oder vorläufige Führerscheine. Sie gilt insbesondere auch nicht für Personen, die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen Fahrerlaubnis ihren Wohnsitz in Deutschland hatten oder denen in Deutschland das Führen von Kraftfahrzeugen verboten ist. Auf die Staatsangehörigkeit des Inhabers kommt es dabei nicht an.
Fahrerlaubnis aus Staaten der EU und dem EWR Eine Pflicht zur Umschreibung einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis gibt es nicht. Der Inhaber kann damit unbefristet in Deutschland fahren. Fahrerlaubnis außerhalb von Staaten der EU oder dem EWR Mit dem ausländischen Führerschein dürfen in Deutschland vorübergehend Kraftfahrzeuge geführt werden. Wird der Wohnsitz nach Deutschland verlegt, besteht diese Berechtigung grundsätzlich noch sechs Monate. Danach ist für die weitere Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr eine deutsche Fahrerlaubnis notwendig. Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis Ausländische Fahrerlaubnisse können unter bestimmten Voraussetzungen in eine deutsche Fahrerlaubnis umgeschrieben werden. Bei der Umschreibung ausländischer Fahrerlaubnisse wird unterschieden zwischen
Was muss ich mitbringen?
Rechtsgrundlage
Welche Gebühren fallen an?
Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis aus EU- oder EWG-Staaten oder Anlage 11-Staaten ohne Probezeit: 35,00 Euro
Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis aus EU- oder EWG-Staaten oder Anlage 11-Staaten mit Probezeit: 35,80 Euro Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis aus Drittstaaten ohne Probezeit: 42,60 Euro Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis aus Drittstaaten mit Probezeit: 43,40 Euro
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