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Gefährliche Hunde

Details
Veterinär- und Verbraucherschutzamt für den Landkreis und die Stadt Göttingen
Ihr/e Ansprechpartner/in: Telefon: E-Mail:
Herr Dr. B. Sieslack 0551 525 - 494 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details

E-Mail an dieses Amt verfassen. Details
SG Amtstierärztlicher Dienst und Verbraucherschutz
Ihr/e Ansprechpartner/in: Telefon: E-Mail:
Frau Dr. S. Spiess 0551 525 - 797 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details

Details
SG Verwaltung
Ihr/e Ansprechpartner/in: Telefon: E-Mail:
Frau H. Galla 0551 525 - 495 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details

Alle Bundesländer haben Gesetze bzw. Verordnungen zur Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren erlassen. Da die Gefahrenabwehr in die Kompetenz der Länder fällt, sind die Regelungen unterschiedlich. Z. T. unterliegen die Hunde aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten, als gefährlich eingeschätzten Rasse bestimmten Restriktionen (wie z. B. einer Anlein- oder Maulkorbpflicht außerhalb der Privatwohnung oder eines ausbruchsicheren Grundstücks), z. T. werden auffällig gewordene Hunde - unabhängig von ihrer Rasse - entsprechend reglementiert. In Niedersachsen sind Hunde so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen. Unabhängig von ihrer Rassezugehörigkeit werden solche Hunde reglementiert, die eine gesteigerte Aggressivität aufweisen und für die die behördliche Feststellung der Gefährlichkeit getroffen worden ist. Für die Haltung eines solchen gefährlichen Hundes wird eine Erlaubnis benötigt. Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens ist u. a. die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten durch einen Wesenstest nachzuweisen. 

Es können auch Maulkorb- und Leinenpflichten oder andere Auflagen unabhängig von der Feststellung der Gefährlichkeit oder einer Erlaubnis verhängt werden.

Durch das Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde wurde auf Bundesebene ein Einfuhr- und Verbringungsverbot für bestimmte Hunderassen festgelegt. Hierbei handelt es sich um Hunde der Rassen Pittbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden. Hunde weiterer Rassen sowie deren Kreuzungen miteinander oder mit anderen Hunden, für die nach den Vorschriften des Landes in dem der Hund ständig gehalten werden soll, eine Gefährlichkeit vermutet wird, dürfen nach § 2 Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland (HundVerbrEinfG) aus dem Ausland nicht in dieses Land eingeführt oder verbracht werden.

  • Informationen zum Wesenstest
  • § 2 Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland (HundVerbrEinfG)



An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt und der Region Hannover.

Was muss ich mitbringen?

  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
  • Wesenstest
  • Sachkundenachweis



Rechtsgrundlage

  • Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG)


Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Fristen muss ich beachten?
Die Unterlagen sind der zuständigen Erlaubnisbehörde innerhalb von 3 Monaten vorzulegen, um das Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen zu prüfen. Die Frist kann auf Antrag um höchstens 3 Monate verlängert werden.

Was sollte ich noch wissen?
In einigen Gemeinden wird für gefährliche Hunde eine höhere Hundesteuer erhoben. Grundlage dafür ist die Hundesteuersatzung der jeweiligen Gemeinde.

Einige Gemeinden und Städte haben gesonderte kommunale Vorschriften zum Führen von Hunden in der Öffentlichkeit, auf Spielplätzen etc.


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