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Grundwasser (Genehmigung zum Zutagefördern von Grundwasser)

Details
SG Naturschutz, Wasserwirtschaft
Ihr/e Ansprechpartner/in: Telefon: E-Mail:
Herr C. Schneider 0551 525 - 458 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details

Details
SG Landwirtschaft, Naturschutz- und Wasserrecht
Ihr/e Ansprechpartner/in: Telefon: E-Mail:
Herr M. Werth 0551 525 - 454 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Frau B. Jenssen 0551 525 - 455 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Frau A. Gotthardt 0551 525 - 771 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details

Grundwasser und dessen Schutz ist für das tägliche Leben von existentieller Bedeutung. So kann die Versorgung der Bevölkerung mit dem „Lebensmittel Trinkwasser“ nur sichergestellt werden, wenn Grundwasser in ausreichender Menge und Qualität verfügbar ist. Aber auch der Zustand der Fließgewässer und des Ökosystems insgesamt ist mit der Grundwasserqualität eng verknüpft.
Grundwasser füllt Hohlräume im Untergrund aus: In Lockergesteinen sind das die Zwischenräume zwischen den Kieseln oder Sandkörnern, in Festgestein Spalten und Höhlungen. Grundwasser hat vielfältige ökologische Funktionen im Wasserkreislauf. Unter anderem dient es als wichtiger Ausgleichsspeicher, der in Trockenzeiten unsere Bäche und Flüsse speist. Vor allem aber ist es die Grundlage für unser Lebensmittel Nr. 1 - das Trinkwasser.

Zutagefördern von Grundwasser

In bestimmten Fällen, z.B. bei Entnahmen in geringen Mengen und einem vorübergehenden Zweck, bedarf es keiner Genehmigung oder Anzeige.

Grundsätzlich ist der Aufschluss des Grundwassers durch den Bau eines Brunnens oder das Niederbringen einer Bohrung für z. B. eine Wärmepumpe oder Erdwärmesonde anzeigepflichtig.

Gartenbrunnen mit geringer Tiefe, geringer Fördermenge und außerhalb von Wasserschutzgebieten können möglicherweise ohne Bohranzeige erstellt werden, wenn aufgrund einer Einzelfallentscheidung die Untere Wasserbehörde keine Notwendigkeit sieht.

Ob für das von Ihnen geplante Vorhaben eine Anzeige- oder Genehmigungspflicht besteht, können Sie bei den genannten Ansprechpartnern/Innen erfragen.


Was muss ich mitbringen?
In der Regel genügt ein formloser Antrag.


Rechtsgrundlage
Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Niedersächsisches Wassergesetz (NWG)

Welche Gebühren fallen an?
Bohranzeigen werden kostenfrei bearbeitet, ansonsten richtet sich die Gebühr nach der Entnahmemenge bzw. dem Wert der Anlage.

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