SG Naturschutz, Wasserwirtschaft
Abwasser (Genehmigung zur Einleitung von Abwasser)
| Ihr/e Ansprechpartner/in: | Telefon: | E-Mail: | |
| Herr T. Wisser | 0551 525 - 779 | ||
| Herr B. Ahlborn | 0551 525 - 459 |
| Ihr/e Ansprechpartner/in: | Telefon: | E-Mail: | |
| Herr M. Werth | 0551 525 - 454 | ||
| Frau B. Jenssen | 0551 525 - 455 | ||
| Frau A. Gotthardt | 0551 525 - 771 |
Als Abwasser bezeichnet man
Unter Abwasserbeseitigung versteht man das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser.
Abwasser ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
Die Städte und Gemeinden haben das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser zu beseitigen.
Bestehen Probleme mit Ihrem Anschluss an den öffentlichen Schmutz- oder Regenwasserkanal wenden Sie sich bitte direkt an ihre Stadt- oder Gemeindeverwaltung bzw. die von ihnen beauftragten Dritte (Wasserverbände o.a.)
Sofern Sie
einleiten wollen, benötigen Sie im Regelfall eine Erlaubnis bzw. Genehmigung des Landkreises Göttingen als Untere Wasserbehörde.
Die Gemeinde kann durch eine Satzung für bestimmte Teile des Gebietes vorschreiben, dass das häusliche Abwasser durch Kleinkläranlagen zu beseitigen ist. Diese Satzung legt fest, welchen Gewässern das Abwasser zuzuführen ist. Der Landkreis Göttingen als Untere Wasserbehörde berät die Grundstückseigentümer über technische Möglichkeiten der Abwasserbeseitigung.
Für die Einleitung des gereinigten Abwassers in ein Gewässer oder das Grundwasser ist eine wasserbehördliche Erlaubnis bei der Unteren Wasserbehörde (Landkreis Göttingen) zu beantragen.
Ob und in welchem Umfang für die Einleitung Ihres Abwassers eine Erlaubnis bzw. Genehmigung beantragt werden muss, kann bei den oben genannten AnsprechpartnerInnen erfragt werden.
- Schmutzwasser, das ist durch menschliche Eingriffe verändertes Wasser wird,
- Niederschlagswasser, das von befestigten Flächen abfließt und gesammelt wird.
Abwasser ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
Die Städte und Gemeinden haben das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser zu beseitigen.
Bestehen Probleme mit Ihrem Anschluss an den öffentlichen Schmutz- oder Regenwasserkanal wenden Sie sich bitte direkt an ihre Stadt- oder Gemeindeverwaltung bzw. die von ihnen beauftragten Dritte (Wasserverbände o.a.)
Sofern Sie
- Abwasser (auch Niederschlagswasser) in ein Gewässer oder
- Abwasser mit gefährlichen Stoffen aus dem gewerblichen Bereich in öffentliche Abwasseranlagen
Die Gemeinde kann durch eine Satzung für bestimmte Teile des Gebietes vorschreiben, dass das häusliche Abwasser durch Kleinkläranlagen zu beseitigen ist. Diese Satzung legt fest, welchen Gewässern das Abwasser zuzuführen ist. Der Landkreis Göttingen als Untere Wasserbehörde berät die Grundstückseigentümer über technische Möglichkeiten der Abwasserbeseitigung.
Für die Einleitung des gereinigten Abwassers in ein Gewässer oder das Grundwasser ist eine wasserbehördliche Erlaubnis bei der Unteren Wasserbehörde (Landkreis Göttingen) zu beantragen.
Ob und in welchem Umfang für die Einleitung Ihres Abwassers eine Erlaubnis bzw. Genehmigung beantragt werden muss, kann bei den oben genannten AnsprechpartnerInnen erfragt werden.
Was muss ich mitbringen?
In der Regel genügt ein formloser Antrag.
Rechtsgrundlage
Welche Gebühren fallen an?
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Einleitungsmenge.







