Landrat empfiehlt Kreistag die Einrichtung von Integrationsklassen in Groß Schneen und Bovenden
Die Einrichtung jeweils einer Integrationsklasse an der Haupt- und Realschule Groß Schneen und der künftigen IGS Bovenden zum Schuljahresbeginn 2009/2010 hat Landrat Reinhard Schermann jetzt dem Kreistag auf Antrag der Schule bzw. der IGS-Planungskommission empfohlen. Die erforderlichen räumlichen Voraussetzungen liegen in beiden Schulen vor.
Wie der Landrat dazu ausführte, besteht für Schülerinnen und Schüler, die einer sonderpädagogischen Förderung bedürfen, die Möglichkeit, an allen Schulen gemeinsam mit anderen Schülerinnen und Schülern erzogen und unterrichtet werden, soweit es die organisatorischen, personellen und sächlichen Gegebenheiten erlauben.
Durch gemeinsame Unterrichtung und Erziehung behinderter und nichtbehinderter Kinder solle die allgemeine Integration Behinderter gefördert werden, indem psychologische Schranken zwischen ihnen und Nichtbehinderten beseitigt bzw. verhindert werden. Der gemeinsame Unterricht solle behinderten Kindern ermöglichen, wohnortnahe allgemein bildende Schulen zu besuchen.
Nach Angaben des Nieders. Kultusministeriums ist die Einrichtung einer Integrationsklasse möglich, wenn vor Ort mehrere behinderte Kinder integrativ beschult werden sollen. Dabei stellt eine Klasse mit 4 behinderten Schülerinnen und Schülern eine Obergrenze dar. Die Festlegung einer Aufnahmebeschränkung ist rechtlich nicht vorgesehen, die Kapazitätsbegrenzung orientiert sich an den pädagogischen Notwendigkeiten.
Durch gemeinsame Unterrichtung und Erziehung behinderter und nichtbehinderter Kinder solle die allgemeine Integration Behinderter gefördert werden, indem psychologische Schranken zwischen ihnen und Nichtbehinderten beseitigt bzw. verhindert werden. Der gemeinsame Unterricht solle behinderten Kindern ermöglichen, wohnortnahe allgemein bildende Schulen zu besuchen.
Nach Angaben des Nieders. Kultusministeriums ist die Einrichtung einer Integrationsklasse möglich, wenn vor Ort mehrere behinderte Kinder integrativ beschult werden sollen. Dabei stellt eine Klasse mit 4 behinderten Schülerinnen und Schülern eine Obergrenze dar. Die Festlegung einer Aufnahmebeschränkung ist rechtlich nicht vorgesehen, die Kapazitätsbegrenzung orientiert sich an den pädagogischen Notwendigkeiten.
erstellt am 03.06.2009
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